Rechtsschutz für die Natur. Sollen Flüsse klagen dürfen?
Klagebefugt ist im deutschen Rechtsschutzsystem, wer eigene Rechte geltend macht. Anders als die Verfassung Ecuadors sieht das Grundgesetz keine eigenen, einklagbaren Rechte der Natur vor, sondern nur eine allgemeine staatliche Pflicht zum Umweltschutz. Die Natur ist Objekt menschlichen Handelns. Stimmen in Wissenschaft und Zivilgesellschaft fordern einen Paradigmenwechsel zu eigenen Rechten der Natur. Was spricht dafür? Was dagegen? Wenn Aktiengesellschaften und Stiftungen als juristische Personen anerkannt werden, warum nicht auch Flüsse, wie der kalifornische Klamath River oder die spanische Salzlagune Mar Menor? Aber wer klagt für die Natur? Klagen von Umweltverbänden sind bisher nur begrenzt möglich. Klagerechte Einzelner zum Schutz der Natur, die als Allgemeingut verstanden wird, sind der deutschen Rechtstradition fremd. Inwieweit sind mit zunehmender Umweltzerstörung Rechte der Einzelnen und der Natur noch zu trennen?
DiskussionVortrag
18:00 Uhr, Dauer: 45 Min.
Sitzungssaal JDC 0.283
Rechtswissenschaften
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